Mittwoch, 20. April 2011

Naturgesetze...

Ich habe mich ja schon eine ganze Weile nicht mehr auf diesem Blog gemeldet. Sorry, aber meine Zeit ist halt nicht unbegrenzt und hin und wieder findet der Justizminister, dass ich mich ein wenig mit den Fällen beschäftigen sollte, die bei unserem Gericht anhängig sind.
Das soll aber nicht heißen, dass ich dieses Blog (oder diesen Blog?) nicht weiter bedienen möchte.

Zur Zeit lese ich über die Kindle-App (kostenlos) gerade das nicht kostenlose neue Buch von Sam Harris: "The Moral Landscape". Ich bin noch nicht weit, deshalb verzichte ich mal auf inhaltliche Anmerkungen. Grundsätzlich aber versucht Sam Harris in dem Buch darzulegen, dass moralische Unterscheidungen wie "Gut" und "Böse" auf einer naturwissenschaftlichen Grundlage getroffen werden können. Und das bringt mich zum Thema: In der Rechtswissenschaft - oder genauer: der Rechtsphilosophie - tobt seit urvordenklichen Zeiten ein Streit über die Frage, ob es eine Art objektives, naturgegebenes Recht gibt oder nicht. Die Kontrahenten - Naturrechtler und Rechtspositivisten - stehen sich wohl letztlich bis heute recht unversöhnlich gegenüber.

Ein Beispiel, das Harris in seinen Vorträgen bringt, gibt mir Anlass, hier mal ein paar Gedanken zu diesem Thema loszuwerden. Nehmen wir einmal an, es gebe ein hypothetisches Land, in dem das Gesetz vorschreibt, das jedem Drittgeborenen die Augen ausgestochen werden. Dies deshalb, weil die heilige Schrift dieses Landes sagt: "Jeder Dritte wandle in Dunkelheit". Ist es imperialistische Überheblichkeit, wenn mir mein Rechtsgefühl sagt, dass das barbarisch ist und nicht "richtig"?
Damit wären wir denn beim Thema: Gibt es ein Recht, das überall gilt, jenseits der Grenzen von Herkunft, Geschichte oder Kultur? Oder ist Recht stets eine Ansammlung von gesellschaftlichen Normen?
Ich neige zur Zeit zur ersteren Ansicht. Meines Erachtens ist es viel eher ein Zeichen von kultureller Überheblichkeit anzunehmen, das selbstverständliche Menschenrechte natürlich nur für uns aus dem abendländischen Kulturkreis gelten. Wenn jemand in Land X zum Beispiel der Ansicht ist, dass Personen eines bestimmten Geschlechts (welches wohl?) sich nicht ohne Begleitung in die Öffentlichkeit begeben darf, dann verletzt das die Rechte dieser Person, und zwar unabhängig von ihrer kulturellen Herkunft. Es ist falsch, selbst wenn das geschriebene Recht in dem betreffenden Land in völliger Übereinstimmung mit der Staatsreligion derartige Regeln aufstellt.
Ein weniger kontroverser Blick auf die Rechtsrealität soll zeigen, dass dies wohl im Kern nicht nur für grundlegende Menschenrechte gilt. Ein Studienfreund von mir pflegte seine Herangehensweise an einen "Fall" als soziale Analyse zu bezeichnen. Er stellte die Frage "Was würde meine Oma dazu sagen?". Und er hatte sicher recht, wenn er darauf hinwies, dass dann, wenn die gefundene "juristische" Lösung des Falles zu einem anderen Ergebnis kommt, dies ein Anlass dafür sein sollte, die "juristische" Lösung nochmal näher zu betrachten, ob man nicht doch was übersehen hat. Auffallend ist in diesem Zusammenhang zum Beispiel, dass wenn ich mir zum Beispiel Entscheidungen aus völlig anderen Rechtsordnungen anschaue, zum Beispiel solche des High Court for England and Wales, ich fast immer zu dem Ergebnis gelange, dass ich den Fall wohl ähnlich entschieden hätte. Zugegeben, England und Wales gehören zum europäischen Kulturkreis. Aber das Rechtssystem unterscheidet sich doch erheblich und es ist schon auffallend, dass man auf völlig verschiedenen Wegen zum gleichen Ergebnis gelangt.

Ich melde mich wieder - nach Ostern...

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